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Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes im digitalen Zeitalter : Eine rechtsdogmatische Untersuchung unter besonderer Berücksichtigung der Einflüsse von DSGVO und InfoSoc-RL.

Nomos Elibrary Open Access Ebooks Available online

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Format:
Book
Author/Creator:
Bienemann, Linda.
Series:
Bild und Recht - Studien zur Regulierung des Visuellen
Bild und Recht - Studien zur Regulierung des Visuellen ; v.9
Language:
German
Physical Description:
1 online resource (268 pages)
Edition:
1st ed.
Place of Publication:
Nomos Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG 2021
Baden-Baden : Nomos Verlagsgesellschaft, 2021.
Language Note:
German
Summary:
Hat die Digitalisierung, die Recht und Technik gleichermaßen verändert, einen Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes ausgelöst? Diese Frage untersucht die vorliegende Arbeit und legt dabei die folgenden drei Thesen zugrunde: Erstens ist das Kunsturhebergesetz trotz Kollision mit der Datenschutzgrundverordnung vollumfänglich aufrechtzuerhalten und als speziellere Vorschrift vorrangig vor der Datenschutzgrundverordnung anzuwenden. Zweitens ist das Kunsturhebergesetz autonom und somit losgelöst von dem in weiten Teilen harmonisierten Urheberrechtsgesetz auszulegen und weiterzuentwickeln. Das Kunsturhebergesetz weist drittens in mehreren Punkten einen digitalen bzw. internetspezifischen Nachbesserungsbedarf auf.
Contents:
Cover
Einleitung
A. Einführung in den Untersuchungsgegenstand
B. Gang der Untersuchung
C. Begrenzung des Untersuchungsgegenstandes
D. Aktueller Forschungsstand
E. Gesetzesreform - Grundlage der Forschungsfrage
Erstes Kapitel: Das Kunsturhebergesetz neben der Datenschutzgrundverordnung
A. Kollision Kunsturhebergesetz - Datenschutzgrundverordnung
I. Gesamtheit der Bilddatei
II. Persönliche oder familiäre Tätigkeit
III. Erkennbarkeit und Personenbezug
IV. Ergebnis
B. Partielle Anwendbarkeit über Art. 85 Abs. 2 DSGVO
I. Entspricht das Kunsturhebergesetz den privilegierten Zwecken des Art. 85 Abs. 2 DSGVO?
1. Künstlerische Zwecke
2. Wissenschaftliche Zwecke
3. Journalistische Zwecke
4. Ergebnis
II. Konsequenzen für das Kunsturhebergesetz
C. Vollumfängliche Anwendbarkeit über Art. 85 Abs. 1 DSGVO
I. Art. 85 Abs. 1 DSGVO, eine fakultative allgemeine Öffnungsklausel?
1. Wortlautauslegung
a) „Rechtsvorschriften" der Mitgliedstaaten
b) Die Präposition „einschließlich"
c) Ergebnis
2. Systematische Auslegung
a) Innere Systematik des Art. 85 DSGVO
aa) Die Notifizierungspflicht des Art. 85 Abs. 3 DSGVO
(1) Keine Notifizierungspflicht für Art. 85 Abs. 1 DSGVO?
(2) Ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers?
(3) Notifizierungspflicht planmäßig nur für Art. 85 Abs. 2 DSGVO?
(4) Zwischenergebnis
bb) Das Verhältnis von Art. 85 Abs. 1 zu Art. 85 Abs. 2 DSGVO
(1) Das Postulat der Nichtredundanz
(2) Art. 85 Abs. 1 DSGVO, ein Anpassungsauftrag für die Mitgliedstaaten?
(3) Zwischenergebnis
cc) Ergebnis
b) Übergeordnete Systematik der Datenschutzgrundverordnung
aa) Restriktive Auslegung von Öffnungsklauseln
bb) Stellung des Art. 85 DSGVO innerhalb der Datenschutzgrundverordnung
cc) Zwischenergebnis
3. Genetische Auslegung.
a) Vorschlag der Europäischen Kommission
b) Erste Lesung im Europäischen Parlament
c) Standpunkt des Rates in erster Lesung und Begründung
d) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat
e) Ergebnis
4. Teleologische Auslegung
a) Primäres Ziel des Art. 85 DSGVO: Vollharmonisierung?
b) Art. 85 Abs. 1 DSGVO als Auffangtatbestand?
c) Flexible und weitreichende Abweichungsmöglichkeiten der Mitgliedstaaten
d) Ergebnis
5. Ergebnis
II. Entspricht das Kunsturhebergesetz Art. 85 Abs. 1 DSGVO?
1. Schutz personenbezogener Daten
2. Recht auf freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
3. Ergebnis
III. Konsequenzen für das Kunsturhebergesetz
D. Mittelbare Anwendbarkeit über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
I. Ist das Kunsturhebergesetz mit Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vereinbar?
1. Interessenabwägung
2. Parallelität der Gesetzesstrukturen
3. Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
4. Unionale Abwägungsklausel
E. Stellungnahme
I. Klare Abgrenzbarkeit zwischen Bildnisschutz und Datenschutzrecht
II. Keine Harmonisierung des Bildnisschutzes
1. Fehlende Gesetzgebungskompetenz der Europäischen Union
2. Wille des europäischen Gesetzgebers
III. Lösungsweg über Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO steht im Widerspruch zu Art. 85 Abs. 2 DSGVO
IV. Unstimmige Regelungssystematik
1. Digitaler und analoger Bildnisschutz
2. Kein einheitlicher Rechtsrahmen für „digitale Bildnisse"
V. Ergebnis
F. Auflösung der Normenkonkurrenz
I. Anwendungsvorrang der Datenschutzgrundverordnung?
II. Verdrängende Normenkonkurrenz
1. Unterschiedliche Zulässigkeits- bzw. Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen
2. Abweichende Handlungspflichten der Datenschutzgrundverordnung.
3. Unterschiede auf der Rechtsfolgenseite
III. Spezialitätsverhältnis im weiteren Sinne
1. Größere Sachnähe
2. Konsequenz
IV. Handlungsbedarf des Gesetzgebers
1. Klarstellender Absatz oder Paragraf
2. Gesetzgebungskompetenz des Bundes
3. Notifizierungspflicht des Kunsturhebergesetzes?
Zweites Kapitel: Reformbedarf des Kunsturhebergesetzes
A. Das Recht am eigenen Bild
I. Schutzgut
II. Schutzkonzept
III. Stellungnahme
B. Historische Betrachtung des Kunsturhebergesetzes
I. Ursprung des Gesetzes
II. Gesetzesentwurf zur Neuordnung des zivilrechtlichen Persönlichkeits- und Ehrenschutzes
1. Veröffentlichen als neue Tatbestandshandlung
2. Schutz gegen das Anfertigen eines Bildnisses
3. Aufzeigen der Rechtspflicht zur Achtung des Persönlichkeitsrechts
III. Ergebnis
C. Bedeutungswandel des Kunsturhebergesetzes auf der tatsächlichen Ebene
I. Technischer und digitaler Wandel
1. Bereits eingetretener Wandel
a) Digitale Bilder online und offline
b) User Generated Content
2. Zukünftig zu erwartender Wandel
a) Big Data, KI, Augmented &amp
Virtual Reality, Smart Glasses et cetera
b) Stellungnahme
3. Nachbesserungsbedarf hervorgerufen durch technischen und digitalen Wandel
II. Gesellschaftliche Akzeptanz des Bildnisschutzes?
1. Veränderte gesellschaftliche Verhaltensweisen und Wertevorstellungen
2. Verfassungsrechtlicher Schutzauftrag
3. Kein Nachbesserungsbedarf hervorgerufen durch gesellschaftlichen Wandel
D. Rechtliche Veränderungen für das Kunsturhebergesetz
I. Kein Einfluss der InfoSoc-Richtlinie auf das Kunsturhebergesetz
1. Pflicht zur einheitlichen Auslegung aus dem Unionsrechts?
a) Umsetzungspflicht der InfoSoc-RL
b) Gebot der richtlinienkonformen Auslegung
c) Gegenstand der InfoSoc-RL
d) Ergebnis.
2. Gebot zur einheitlichen Auslegung aus nationalem Recht?
a) Wortlautauslegung
aa) Größtenteils übereinstimmender Wortlaut
bb) Zentraler Unterschied: Öffentlichkeitserfordernis
cc) Relativität der Rechtsbegriffe
dd) Ergebnis
b) Systematische Auslegung
aa) Verknüpfte Gesetzessystematiken
(1) Nutzungsmöglichkeiten Dritter an Bildnissen
(2) Verwertungsrechte des Bildnisurhebers
(3) Stellungnahme
bb) Zentrale Unterschiede
(1) Erschöpfungsgrundsatz
(2) Unterteilung in körperliche und unkörperliche Verwertungsrechte
(3) Schranken des Urheberrechts
c) Historische Auslegung
aa) Inkrafttreten der Vorschriften in einem Gesetz
bb) Trennung der Vorschriften
cc) Umsetzung der InfoSoc-RL
d) Teleologische Auslegung
aa) Telos der harmonisierten Verwertungsrechte des Urhebers
(1) Urheberrecht
(2) InfoSoc-RL
bb) Telos der kunsturheberrechtlichen Begehungshandlungen
3. Autonomes Verständnis des Kunsturhebergesetzes
4. Konsequenzen für das Kunsturhebergesetz
a) Keine Unterteilung in körperliche und unkörperliche Begehungshandlungen
b) Schutz vor zeitlich begrenzter Weitergabe
c) Öffentliches Schaustellen statt Recht der öffentlichen Wiedergabe und Zugänglichmachung
aa) Schaustellen statt Handlung der Wiedergabe
bb) Eigene Wertung für den Öffentlichkeitsbegriff
(1) Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
(2) Legaldefinition des 15 Abs. 3 UrhG
II. Internetfähige Begehungshandlungen?
1. Neues Abgrenzungskriterium der Verfügungsgewalt
2. Verbreiten und öffentliches Schaustellen im digitalen Zeitalter
3. Kunsturheberrechtliche Bewertung für Hyperlinks und Inline-Links
a) Technische Funktionsweise
aa) Technische Besonderheiten des Hyperlinks.
bb) Technische Besonderheiten des Inline-Links
cc) Frame: besonderes Gestaltungsmittel einer Website
b) Öffentliches Schaustellen durch Setzen eines Hyperlinks oder Inline-Links?
aa) Keine originäre Verfügungsgewalt des Linksetzers
bb) Verweis auf öffentlich abrufbares Bildnis
cc) Sichtbarmachen des Bildnisses
dd) Veränderter Kontext
c) Stellungnahme
aa) Konsequenzen für das Recht am eigenen Bild
(1) Inline-Link ist gleichzusetzen mit Hochladen eines Bildnisses
(2) Störerhaftung beim Setzen von Hyperlinks
bb) Die kunsturheberrechtliche Bewertung im Verhältnis zur Datenschutzgrundverordnung
(1) Inline-Link
(2) Hyperlink
(a) Datenverarbeitung durch Hyperlink?
(b) Gemeinsame Verantwortlichkeit?
(c) Stellungnahme
4. Kunsturheberrechtlicher Schutz gegen das Anfertigen und Besitzen von Bildnissen
a) Schutz gegen das Anfertigen von Bildnissen
aa) De lege lata
(1) Allgemeines Persönlichkeitsrecht
(2) Datenschutzgrundverordnung
bb) Nachbesserungsbedarf
cc) De lege ferenda
(1) Strafvorschrift des 33 KUG
(2) Herunterladen von Bildnissen aus dem Internet und Screenshot
b) Schutz gegen das Besitzen von Bildnissen
III. Erkennbarkeit - ein untaugliches Abgrenzungsmerkmal im digitalen Zeitalter?
1. Zu weites Verständnis der Erkennbarkeit im digitalen Zeitalter
2. Visuelle Erkennbarkeit
3. Konsequenzen der visuellen Erkennbarkeit
Ergebnis
Literaturverzeichnis.
Notes:
Description based on publisher supplied metadata and other sources.
OCLC:
1237410484

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