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Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen. Band 166 / Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwalschaft, editor.

DGBA Law - <1990 Available online

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Format:
Book
Contributor:
Mitglieder des Gerichtshofes und der Reichsanwalschaft, editor.
Series:
Entscheidungen des Reichsgerichts in Zivilsachen ; Band 166
Language:
English
Subjects (All):
Civil law.
Physical Description:
1 online resource (420 pages)
Edition:
Reprint 2021
Place of Publication:
Berlin : De Gruyter, [1941]
Summary:
Dieser Titel aus dem De Gruyter-Verlagsarchiv ist digitalisiert worden, um ihn der wissenschaftlichen Forschung zugänglich zu machen. Da der Titel erstmals im Nationalsozialismus publiziert wurde, ist er in besonderem Maße in seinem historischen Kontext zu betrachten. Mehr erfahren Sie .›
This title from the De Gruyter Book Archive has been digitized in order to make it available for academic research. It was originally published under National Socialism and has to be viewed in this historical context. Learn more .›
Contents:
Intro
Inhalt
1. Nach welchen Gesichtspunkten ist zu beurteilen, ob das Verhalten eines „Beamten", durch das ein Dritter verletzt wird, Ausübung öffentlicher Gewalt im Sinne der Vorschriften über die Haftung der öffentlichrechtlichen Körperschaften ist? - Kann die Anspruchsvoraussetzung des 839 Abs. 1 Satz 2 BGB. mit der Begründung als erfüllt angenommen werden, daß die Auslegung der gesetzlichen Vorschriften, die für die Frage der anderweitigen Ersatzmöglichkeit maßgebend sind, dem Verletzten erhebliche Sc
2. Unter welchen Umständen liegt ein Handeln zu Zwecken des Wettbewerbs vor, wenn in einer Fachzeitschrift zu einer zwei Gewerbezweige berührenden Streitfrage von einer dem einen Gewerbezweige nahestehenden Person zugunsten dieses Gewerbezweiges Stellung genommen wird? - Zur Frage der persönlichen und vergleichenden Werbung
3. Ist die Einwirkung auf einen fremden Willen durch Drohung, sofern das angedrohte Verhalten erlaubt war, widerrechtlich, wenn der Drohende damit lediglich einen Vorteil erzielt, der eine billige Entschädigung für die Aufgabe von Rechten zugunsten des Leistenden darstellt. Unter welchen Voraussetzungen kann der Verpflichtete die Zahlung einer als unabänderlich vereinbarten Unterhaltsrente ablehnen
4. Können die Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, wenn diese aus Grund rechtsungültiger Vereinbarungen im Innen- Verhältnis durch besondere gesellschaftliche Einlagen tatsächlich auf eine erweiterte Grundlage gestellt worden ist und sich unter Benutzung dieser Einlagen wirtschaftlich betätigt hat, das von ihnen auf solche Weise Eingebrachte schlechthin zurückfordern
5. Zur Frage des ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Anstiftung zu verbotswidrigem Schießen und der tödlichen Verletzung durch einen wider Willen des Schießenden sich lösenden Schuß.
6. Wie ist eine Sondervergütung zu beurteilet!, die sich die für das Unternehmen maßgebenden, laut Gesellschaftsvertrag bezugsberechtigten Kommanditisten einer zur gemeinsamen Beschaffung von Waren gegründeten Kommanditgesellschaft für ihren Warenbezug bewilligen, wenn die Sondervergütung das Hervortreten von Jahresgewinn verhüten soll, aber einen Verlustabschluß zur Folge hat? Kann die Gesellschaft von den Kommanditisten in Höhe des Verlustes die anteilige Rückzahlung der Sondervergütungen als
7. Muß der Führer eines schweren Kraftwagens auf einer geraden, übersichtlichen Fernverkehrsstraße innerhalb einer bebauten Ortschaft die Geschwindigkeit unter das sonst zulässige Maß vermindern, weil dort immer einmal ein Hindernis auftreten kann? Ist er verpflichtet, vor einer geringen Abweichung vom rechten Rande der Fahrbahn den Winker zu zeigen oder in den Rückspiegel zu sehen. Wie ist der Streitwert eines Anspruchs auf Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz zu berechnen, wenn es
8. Ist nach österreichischem Kraftsahrrecht eine Erfolgshaftung des Fahrschülers zu verneinen? - Hat nach allgemeinen Grundsätzen der Fahrschüler unrichtiges Verhalten insofern zu vertreten, als es nicht auf den Stand seiner Ausbildung zurückzuführen ist
9. Wie verhalten sich höhere Gewalt und das Verschulden eines Dritten als Gründe für den Wegfall der Haftung nach österreichischem Kraftfahrzeugrecht zueinander?
10. Ist im Streitverfahren in Ehesachen nach österreichischem Berfahrensrecht die Zurückziehung der Klage im zweiten Rechtsgange zulässig?.
11. Ist ein Grundstücksveräußerungsvertrag in vollem Umfange nichtig oder bleibt er mit verändertem Preise gültig, wenn die Preisbehörde dahin entschieden hat, daß der vereinbarte Preis volkswirtschaftlich nicht gerechtfertigt sei, und wenn sie gleichzeitig einen geringeren Preis angegeben hat, zu dem die Veräußerung genehmigt werden solle?
12. Welche Prüfungspflicht hat die Bank, wenn sie von einem ihrer Kontoinhaber Schecks erwirbt Welche Prüfungspflicht hat die Bank, wenn sie von einem ihrer Kontoinhaber Schecks erwirbt
13. Kann dem Träger der Straßenbaulast, der nicht Eigentümer der Straße ist, bei Forderung von Schadensersatz wegen Beschädigung der Straße durch Bergbau entgegengehalten werden, daß der Eigentümer der Straße, der vor Geltung des Gesetzes über die einstweilige Neuregelung des Straßenwesens und der Straßenverwaltung vom 26. März 1934 zugleich Träger der Straßenbaulast war, in einem zu jener Zeit mit dem Bergwerksbesitzer abgeschlossenen Vertrag auf Ersatz des künftig an der Straße entstehenden Be
14. Stehen, soweit es sich um Unzulässigkeit der Rechtsausübung durch eine Ehefrau aus einem mit Mitteln des schuldenden Ehemannes (Wechselmitschuldners) bewirkten Erwerbe von vollstreckbaren Titeln handelt, den eigenen Mitteln des Schuldners die von ihm durch die Ehefrau anfechtbar erlangten Mittel gleich? In welchem Umfange kann die Anfechtbarkeit der Erlangung der Mittel berücksichtigt werden
15. Bedarf es im Falle des 53 Abs. 2 EheG, eines besonderen Nachweises der Erbgesundheit der Nachkommenschaft.
16. KjMn sich der Berufungskläger, der in einem Abstammungsrechtsstreite die Amtszustellung des Urteüs nicht beachtet und dadurch die Berufungsfrist versäumt hat, mit Erfolg darauf berufen, daß er vor Bekanntwerden der Entscheidung RGZ. Bd. 165 S. 307 nicht damit habe zu rechnen brauchen, daß die Amtszustellung die Berufungsfrist in Lauf setze?
17. Zur Frage der Nichtigkeit und Anfechtbarkeit des gegen ein Gesetz, insbesondere gegen 138 BGB., verstoßenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. - Unter welchen Voraussetzungen kann die Berufung der Gesellschafterversammlung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung zurückgenommen werden?
18. Bezieht sich die Einwilligung des Reichswirtschaftsgerichts zur Sperre eines Außenseiters grundsätzlich auch auf laufende Lieferverträge eines Kartellmitglieds mit dem Außenseiter? - Hat, wenn Äefervertrag und Kartellvertrag nebeneinander rechtswirksam sind, der Verkäufer die sich aus der Sperre für die Lieferung ergebenden Schwierigkeiten grundsätzlich selbst zu vertreten? - Bleibt es dem Außenseiter, auch wenn ihm nach der Entscheidung des Reichswirtschaftsgerichts der Beitritt zum Kartell
19. Unter welchen Voraussetzungen kann gegen den früheren Verlobten auf Unterlassung der Zusendung von Briefen, Blumen u. dgl. geklagt werden? - Genügt für die vorbeugende Unterlassungsklage der äußere Tatbestand eines Eingriffs in das Rechtsgut der Ehre?
20. Bedarf es nach österreichischem Recht für Klagen der Kinder auf Feststellung der blutmäßigen Abstammung eines Nachweises des besonderen rechtlichen Interesses an der alsbaldigen Feststellung.
21. Kann nach der Auflösung einer aus zwei Gesellschaftern bestehenden Innengesellschast, bei der das dem Gesellschaftszwecke gewidmete Vermögen dem einen Gesellschafter allein gehört, während der andere zur Hälfte des Wertes daran beteiligt sein soll, dieser andere Gesellschafter vom Eigentümer des Vermögens dessen Versilberung und die Ausfolgung seines Anteils am Erlöse verlangen? - Bedarf ein solcher Gesellschaftsvertrag, wenn zu dem der Gesellschaft gewidmeten Vermögen Grundstücke gehören, d
22. Über die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Wiederholung einer Ehescheidungsklage aus 55 EheG
23. Hat nach österreichischem Recht der Besteller eines Baues die Mängel des ihm gehörigen Bauplatzes zu vertreten, wenn diese den gänzlichen oder teilweisen Untergang des Werkes verursacht haben, ohne daß den Besteller wegen der Nichtkenntnis dieser Mängel ein Verschulden trifft?
24. Zur Frage der Notwendigkeit der Beschwerdesumme bei Nichtigkeitsfeststellungsklagen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse der Gesellschaften und Genossenschaften und bei einer Zwischenfeststellungswiderklage zu einer vom Erfordernis der Beschwerdesumme befreiten Anfechtungsklage. - Zur Nichtigkeit und Anfechtbarkeit von Vertreterwahlen der Genossenschaft. - Ist zur Anfechtung ablehnender Beschlüsse einer Haupt- oder Vertreterversammlung ein schutzwürdiges Interesse erforderlich?
25. Ist die Frage, ob die Aufrechterhaltung oder die Scheidung der Ehe sittlich gerechtfertigt ist, nach 54 und 55 Abs. 2 Satz 2 EheG, einheitlich zu beantworten.
26. Verstößt es in jedem Falle gegen die guten Sitten im Wettbewerbe, wenn der geschästsführende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft sowie ein Angestellter der Gesellschaft nach ihrem Ausscheiden bei dieser Verhandlungen mit Schriftstellern über Verlagsverträge, die sie bereits namens der Kommanditgesellschaft geführt hatten, fortsetzen und für ein von ihnen gegründetes neues Verlagsunternehmen zum Abschluß bringen? - Könnten sie, wenn ihr Verhalten wettbewerblich zu beanstanden wäre, ver.
Notes:
Description based on: online resource; title from PDF information screen (De Gruyter, viewed November 30, 2022).
ISBN:
9783112609781
3112609786
OCLC:
1368053885

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