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Von Gottes Gnaden Wir Carl, Herzog zu Braunschweig und Lüneburg &c. Fügen hiermit zu wissen, Nachdem mehrmahlen vorkommen, dass denen vorhin unterm ... wegen verbothener Handlung mit Ausländischen Kupffer ... publicirten Edicten nicht gebührend nachgelebet, sondern von Einhemischen und Fremden Kupffer- und Messings-Händlern ... unter der Hand getrieben werde, dass Wir ... nötig gefunden, die ... Edicte ... zu renoviren, und nach Beschaffenheit der Umstände zu extendiren, Wir ordnen ... also, dass, 1. wie vorhin ... die Einfuhr alles ... Gahr- und geschmiedeten Kupffers ... verbothen seyn ... 2. zu Verhütung des Unterschlieffs ... mit denen zu solchen Behuef verfertigten hierbey abgedruckten Stempeln, welche einzig und allein denen ... Kupffer-Hammer-Pächtern und Mesings-Factoren anvertrauet, alle andere und privat-Stempel ... abgeschaffet und verbothen werden ... : Gegeben in Unserer Vestung Wolffenbüttel, den 19ten Dec. 1740.

Kislak Center for Special Collections - Rare Book Collection GB B8385L box 39 no. 133
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